AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Hedica Beschriftungen GmbH (nachfolgend „Hedica“ genannt). Die AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Hedica und ihren Kunden im Produkte- und Dienstleistungsbereich, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die vorliegenden AGB.


2. Offerten

Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten der Hedica auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.


3. Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich MwSt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach der Auslieferung der Ware. Die Hedica behält sich vor, durch den Kunden verursachten Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptüberarbeitung, Terminverschiebungen sowie verlangte Änderungen gegenüber der Bestätigung, gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.


4. Zahlungsbedingungen

Ohne anders lautende Angaben hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist Hedica berechtigt, dem Kunden Mahnspesen und die üblichen Verzugszinsen zu belasten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Hedica.


5. Lieferung und Lieferfristen

Bei vereinbartem Liefertermin (Fixtermin) sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (wie z. B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Hedica nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Kunden. Darüber hinaus hat die Hedica einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Einganges der Unterlagen bei der Hedica und enden mit dem Tag, an dem die Waren die Hedica verlassen. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche die Hedica kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, Aussperrung, Strommangel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten sowie alle Fälle höherer Gewalt), berechtigen den Kunden nicht, die Hedica für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.


6. Unterbrüche und Wartezeiten

Ohne anders lautende Vereinbarungen geht Hedica von einer fortlaufenden Auftragsdurchführung aus. Durch den Auftraggeber entstandene Wartezeiten und Unterbrechungen, werden nach Aufwand und den aktuell geltenden Stundenansätzen von Hedica in Rechnung gestellt.


7. Höhere Gewalt

Kann Hedica trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhersehbaren behördlichen Restriktionen, Virenbefall von Datenverarbeitungsanlagen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Hedica haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Verschieben der Vertragserfüllung entstehen.


8. Vorstudien, Muster, Prototypen und Entwürfe

Vorstudien, Muster, Prototypen und Entwürfe, welche auf Wunsch des Kunden ausgearbeitet werden, bleiben Eigentum der Hedica und dürfen nicht an Dritte abgegeben oder diese zugänglich gemacht werden. Die Hedica ist berechtigt, die entstandenen Kosten für ihre Aufwendungen zu verrechnen.


9. Urheberrechte

Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Hedica.


10. Verantwortlichkeit für Druckinhalte

Die Reproduktion und der Druck aller vom Kunden der Hedica zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, wie Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen, erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Kunde die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und die Verantwortung für die Berechtigung der Vervielfältigung auf sich nimmt.
Hedica ist nicht verpflichtet, die eingelieferten Unterlagen und Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf ihre Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Hedica gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.


11. Kontroll- und Prüfdokumente / "Gut zur Ausführung"

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) in jedem Fall unverzüglich auf Fehler zu überprüfen, diese mit dem "Gut zur Ausführung" oder "Gut zum Druck" und allfälligen Korrekturanweisungen versehen und innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Hedica haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden umgehend schriftlich bestätigt werden; ansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden.


12. Reproduktionsunterlagen

Die von Hedica erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Filme, Daten, Satz, Montagen, usw.) bleiben Eigentum der Hedica und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Kunde für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.


13. Mängelrüge und Gewährleistung

Die von Hedica gelieferte Ware ist bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen ist die Hedica zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt Hedica dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholtem Versuch fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) bleibt ausgeschlossen. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Folien, Papier usw.) bleiben vorbehalten und können nicht beanstandet werden.


14. Haftungsbeschränkungen

Hedica als auch ihre Erfüllungsgehilfen haftet dem Kunden gegenüber nur für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall wird eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für Schäden wegbedungen. Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die Hedica keinerlei Verantwortung.
Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird von der Hedica nicht übernommen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die Hedica ist berechtigt, eine Kopie der Ursprungsdateien für Zwecke der Bearbeitung anzufertigen. Bezüglich Spracheigenschaft, Grammatik oder Syntax in den Unterlagen, die vom Kunden geliefert werden, übernimmt Hedica keine Haftung.


15. Aufbewahrung und Archivierung von Arbeitsunterlagen

Eine Archivierungspflicht für vom Kunden der Hedica zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, sowie die Arbeitsunterlagen (Daten, Filme, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse, usw.) der Hedica besteht für die Hedica nicht. Eine Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet.


16. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.


17. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Hedica Beschriftungen GmbH. Es gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Biel (BE).

Studen, Dezember 2017